Ebay-Händler droht mir; bräuchte mal einen Tip


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Beitrag von Martin Abend vom August 22. 2005 um 21:20:26:

Also,

ich bräuchte mal einen Verhaltenstip von einem der Juristen unter euch.

Ganz kurz die Vorgeschichte; Akku für Handy für 5 EUR gekauft, statt 260 hat er nur eine Standby-Zeit von 48 St. Das habe ich per Email 3x reklamiert, ohne eine Antwort zu erhalten,. Die letzte mail enthielt eine Frist, nach der ich eine negative Bewertung und so. Habe ich gemacht. Dann kam eine negative Bewertung vom Verkäufer:

Kann nicht AGB gelesen und auf Emailantwort warten! >>> Nicht zu empfehlen!

Darauf ich wieder eine mail: Die sollen mir einen Vorschlag machen, wie wir das Akku-Problem lösen, sonst Rechtsanwalt. Daraufhin kam folgende mail:

Abmahnung wegen gewerbeschädigender Äußerungen; Kreditgefährdung und Rufschädigung gegenüber der Firma H...im eBay-Bewertungsforum

Sehr geehrter Herr Abend,

zunächst dürfen wir uns dafür bedanken, dass sie Waren im Hause www.... erworben haben. Allem Anschein nach waren Sie mit unseren Dienstleistungen nicht zufrieden, obwohl wir uns stets bemühen, unsere Kunden zufrieden zu stellen.

Wie wir am 18.08.05 feststellen mussten, haben Sie eine Negativbewertung im Bewertungsforum von ebay Deutschland unter der URL

[...]

abgegeben, die wir in der Sache nicht für berechtigt halten.

Unter der angegebenen URL äußerten Sie folgendes:

Akku nicht o.k., auf 3 mails hin nicht gemeldet. Nie wieder.

Angesichts der hohen Zahl der Positivbewertungen von derzeit ca. 99,0 % für unser Haus fällt diese Bewertung völlig aus dem Rahmen und ist angesichts der Bedeutung und der Funktion dieses Bewertungssystems geeignet, unseren künftigen Absatz bei www.eBay.de erheblich zu beeinträchtigen.

Ihre Meinungsäußerung, die sich als Werturteil deutlich an der Grenze zur unwahren Tatsachenbehauptung bewegt, stellt sich im Kontext der Negativbewertung rechtlich als Schmähkritik dar, die sowohl eine Ruf- und Kreditschädigung nach § 824 BGB darstellt, als auch einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am Unternehmen nach §§ 1004 Abs.1, 823 Abs.1 BGB analog darstellt, für den Sie als Störer verantwortlich sind.

Zwar muss berechtigte und konstruktive Kritik grundsätzlich hinnehmen, wer sich im Wirtschaftsleben bewegt. Dazu sind wir auch in jeder Hinsicht bereit. Wie aus dem Kontext der Äußerung aber hervorgeht, geht es Ihnen jedoch nicht um eine sachliche Auseinandersetzung, sondern um eine Diffamierung unseres Hauses, die keine sachlich vertretbare Grundlage mehr hat. Dies gilt umso mehr als in der Presse über Betrugshandlungen bei ebay Deutschland berichtet wurde und mehr zum Gegenstand haben. Da wir unser Unternehmen seriös betreiben, haben wir mit derartigem Geschäftsgebaren nichts gemein.

Soweit wir daher durch Ihre Negativbewertung aufgefordert werden sollen, unsere Praxis zu ändern, hätte ein Hinweis an die Geschäftsführung gereicht, während auf diese Art offensichtlich öffentlicher Druck ausgeübt werden soll, der uns gleichzeitig als unseriösen Anbieter darstellen soll. Das eBay – Bewertungsforum ist aber für „Stimmungsmache“ nicht geeignet und nicht vorgesehen.

Wir unterhalten überdies einen E-Mail-Service für Beschwerden und Anliegen unserer Kunden, für deren Anregungen wir stets offen sind. Die uns offen stehende Antwortmöglichkeit im eBay – Bewertungsforum ist nicht ausreichend, die von Ihnen geäußerte Schmähkritik zu kompensieren.   

Wegen der genannten rechtswidrigen Äußerungen fordern wir Sie daher auf, die unsachliche Äußerung nach den Bestimmungen von www.ebay.de http://pages.ebay.de/help/policies/feedback-removal.html innerhalb der nachstehend genannten Frist zurück zu nehmen. Nähere Information zur Entfernung der Bewertung in beiderseitigem Einvernehmen finden Sie hier: http://pages.ebay.de/help/feedback/index.html.

Sollten Sie sich mit einvernehmlicher Entfernung der Bewertung nicht einverstanden  erklären, sehen wir uns zum Zwecke der Wahrung des guten Rufes unseres Hauses leider gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten, der die Entfernung dieser Bewertung gerichtlich erzwingen wird. Zur Vermeidung von Kostennachteilen sollten Sie daher einer Entfernung der Bewertung in einem Interesse zustimmen.

Zur Vermeidung rechtlicher Schritte geben wir Ihnen Gelegenheit die geforderte Erklärung gegenüber eBay spätestens bis zum

24. August 2005

hier ebenfalls eingehend, abzugeben. Die Vorab - Übersendung per Email wahrt die Frist und die zusätzlichen anfallen Kosten. Sofern Sie sich mit einer einvernehmlichen Entfernung der Negativbewertung einverstanden erklären, entstehen Ihnen durch diese Abmahnung keine weiteren Kosten, da auch wir kein Interesse daran haben Auseinandersetzungen mit unseren Kunden gerichtlich auszutragen.



Kurze Frage: Wie soll ich da reagieren? Habe ich überhaupt etwas zu befürchten? Es geht ja nur um 5 EUR, aber diese Frechheit will ich nicht durchgehen lassen. Meine Idee war, das er mir den Preis für den Akku zurücküberweisen und sich entschuldigen soll; dann würde ich die Bewertung zurücknehmen. Gute Idee?

Vielen Dank für eure Tips!

Bestes,

MAddin


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