Re: Ebay-Händler droht mir; bräuchte mal einen Tip


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Beitrag von Jacqueline vom August 23. 2005 um 00:53:52:

Als Antwort zu: Re: Ebay-Händler droht mir; bräuchte mal einen Tip geschrieben von Pepe am August 23. 2005 um 00:12:18:

: Eine solche Mail mit unseriösen Geschäftspraktiken gleichzustellen ist allerdings ungerecht - es sei denn, das ganze passiert kalkuliert.


Sag ich doch.


: Der Schrieb ist nämlich in klassischem Anwaltsjargon abgefasst.


Sag ich doch auch ;-Þ
08/15-Copy/Paste-Mail.

Aber wenigstens Pepe wird Wonder das hoffentlich glauben ;-Þ ;-))

Ist eben typisch quasi "Großhändler", die Verfahrensweise von Martin's Ebaypartner da.
Also einen Gang zurückschalten, telefonisch klären und gucken, ob's aus dem ganzen kurzen Ärger evtl. noch ein "Sahnehäubchen" positiver Natur seitens des Händlers geben wird.

Immer positiv denken.

Beim Telefonat aber unbedingt - aber freundlich - eine Rechtfertigung für die total falsch angegebene mögliche Betriebszeit des Akkus verlangen!

Der Hinweis auf die AGB des Händlers - damit meint er evtl. irgendeinen Passus, in dem drinsteht, daß man mit ihnen jederzeit reden kann, und das vor Abgabe einer negativen Bewertung bitte bedenken solle, und daß bei ungerechtfertigten negativen Bewertungen ggf. der Anwalt eingeschaltet wird, um notfalls gerichtlich diese (vermeintlich) ungerechtfertigte negative Bewertung (einseitig) löschen zu lassen.

Zumindest haben viele der Großhändler in Ebay mittlerweile in ihren AGB oder zumindest in ihren Artikelbeschreibungen derlei oder recht ähnliche Passi.

Übrigens hast Du laut - BGB ? - als Käufer u.a. bei Mangel der Ware die Möglichkeit der Wandlung, Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Ware), Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) - Du kannst also eine Ware verlangen, die der Artikelbeschreibung entspricht, oder, falls nicht vorhanden, eine gleichwertige / ähnliche, insofern das im Bereich des Möglichen liegt (bei Unikaten geht sowas ja meistens nicht, aber bei einem normalen Akku...).

Sollte das alles nicht funzen, hast Du das Recht auf Rücktritt. Ihr gewährt euch beiden die "gegenseitig empfangenen Leistungen zurück" - Du Dein Geld (abzgl. Versandkosten oftmals, aber nicht immer) - und er seine Ware - wobei Du bei Artikeln unter 40 Euro die Kosten für den Versand zurück zu ihm aus eigener Tasche bezahlen mußt.

Der Verkäufer trägt - laut den meisten gängigen und rechtlich abgesicherten AGB, die ich bisher kenne - erst ab einem Warenwert von 40 Euro die Rücksendekosten.

Manche schließen sogar einen Umtausch / Widerruf bei Waren unter 40 Euro aus. Ob das rechtlich so in Ordnung ist, entzieht sich meiner Kenntnis - auswendig kann ich das BGB nicht ;-))

Ein Recht auf Minderung des an Dich zurückzuzahlenden Betrages bei schlechterem Zustand der Ware als zu dem Zeitpunkt, als sie bei Dir eintraf, bleibt dem Verkäufer auch vorbehalten, allerdings liegt dann wohl auch bei ihm die Beweislast bzgl. der Minderung, insofern die Verschlechterung des Gegenstandes nicht aus einem Mangel herauswuchs, der bereits dem Artikel innewohnte, bevor er an Dich versandt wurde, denn da zieht der Verkäufer auf jeden Fall den Kürzeren.

Bei Verschlechterung aufgrund unsachgemäßer Behandlung Deinerseits und Abnutzungen etc. säh's dann für den Käufer schlechter aus bzgl. voller Kaufpreis-Rückerstattung - es gibt da aber auch Ausnahmefälle (würde jetzt aber alles zu weit führen, geht ja immerhin nur um einen Akku ;-))

Das ist zumindest mein momentaner rechtlicher Wissensstand.

Viele Grüße,
Jacqueline




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