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(Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s?

Moin Folks,

ich weiss, es gibt keine dummen Fragen, aber ich kann mich ja mal anstrengen:

Ich spiele in 2 Bands, nächstes Jahr wollen wir je 3-4 mal auftreten.

(unter welchen Voraussetzungen) macht es nun Sinn, ein Gewerbe anzumelden?
Welche Vorteile hätte das wenn man das
- als Band/GbR
- als Einzelner tut?

Ach und wie kann man die GEMA Gebühren minimieren? Im Moment würden wir u.U. sogar drauflegen. Solange es um die Selbstkosten geht, ist das ja ok (oder wenn wir eines Tages so viel einnehmen, dass die GG nicht weiter ins Gewicht fallen), aber im Moment find ich's ein bisschen hart.


Gruss
Hartmuth

Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s?

Hallo Hartmuth,
1. Gegenfrage: Warum willst Du ein Gewerbe anmelden?

Beleuchten wir 'mal nur die steuerliche Seite:
Hier ist es egal, ob Du Einnahmen aus Gewerbebetrieb oder Einnahmen aus selbständiger/freiberuflicher Arbeit angibst, es wird zum gleichen Steuersatz verrechnet. Gewerbe hat den Nachteil, daß Du Dir bei der Stadt/Gemeinde einen Gewerbeschein kaufen mußt, kostet zwar i.d.R. nicht viel aber warum dafür Geld ausgeben?
Vorteil, Du bekommst vielleicht bei Metro o.ä. einen Einkaufsschein - naja.

Um's kurz zu machen: Wir halten es so, jeder Einzelne versteuert seine Einnahmen (und wir spielen wesentlich öfter als 3-4x p.a. selbst (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
Die Rechnung an den Veranstalter wird von mir netto + USt ausgestellt. Die USt führe ich komplett ans Finanzamt ab; meine Musikerkollegen erhalten von mir eine Quittung über die Nettogage (wiederrum meine Ausgaben).
Bei gemeinsamen Anschaffungen geht das komplett zu meinen Lasten, damit ich die bezahlte USt als Vorsteuer ansetzen kann.
Meine Kollegen erhalten in diesem Fall eine Rechnung von mir über die anteiligen Kosten (netto).

Vorteile der GbR (ist ja eigentlich jeder automatisch, wenn man öfter was zusammen macht und gemeinsam Geld verdient) gegenüber Einzelperson sehe ich keine; aber vielleicht gibt's dazu noch Ansätze.

Zur GEMA gibt's kompetentere Auskunfterteiler hier.

Grüße aus München

Klaus

Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s?

Hi,

soweit hab ich im Band/Musikumfeld keine Erfahrung damit,
aber ich würde mich bei Deiner örtlichen Handelskammer einfach mal informieren, denn sobald Du ein Gewerbe angemeldet hast, will das Finanzamt von Dir am Jahresende ne Einkommensteuererklärung haben, die IHK hält die Hand im Normalfall auch nochmal auf.

Was Euch/Dir das im GEMA Bereich bringen soll leuchtet mir nicht ein. Die Randbedingungen bleiben doch die gleichen.
Als Freischaffender Künstler dürftest Du eventuelle Kosten ja auch bei der Steuer geltend machen können....

cu
Oliver


Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s?

Hi Hartmuth,

Ich spiele in 2 Bands, nächstes Jahr wollen wir je 3-4 mal auftreten.

Ist bei mir ähnlich, mit etwas mehr Auftritten.

(unter welchen Voraussetzungen) macht es nun Sinn, ein Gewerbe anzumelden?

Also ich sehe da überhaupt keinen Sinn, oder macht Ihr mit 3-4 Auftritten Gewinn? Bei uns wie bei den meisten Amateuren die ich kenne ist das doch ein draufzahl Hobby.
Außerdem mußt du dann IHK Beiträge zahlen (ok wenn Du nicht über x EURONEN mit dem Gewerbe machst kannst du davon freigestellt werden) und du mußt eine nachprüfbare Buchhaltung fürs Finanzamt haben. Wenn du noch einen normalen Job hast stell sicher ob du überhaupt Nebenverdienste haben darfst (z.B als Angestellter bei Stadt, Land, Staat)

Ach und wie kann man die GEMA Gebühren minimieren? Im Moment würden wir u.U. sogar drauflegen...

Welche GEMA Gebühren? Ihr seit anscheinend eine Coverband, oder Eure eigenen Lieder sind bei der Gema gemeldet. GEMA Gebühren zahlt der VERANSTALTER und nicht die Band (auf was anderes würde ich mich nie einlassen). Anders sieht es natürlich aus wenn Ihre eine CD macht und die verkauft, oder Songs ins Internet stellen wollt. Oder wo zahlt Ihr Gema Gebühren?

Gruss
Guido

Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s?

Hallo Hartmuth,

ich hatte vor Jahren mal eine Band, die als GbR angemeldet war. Hintergrund war damals allerdings, dass wir häufig in Jugendzentren gespielt haben, die mit Geldern aus öffentlicher Hand finanziert wurden. In solchen Institutionen konnte man zu der Zeit nur einen Gig bekommen, wenn man ein Gewerbe betrieb.
Da wir in den ersten Jahren reichlich Equipment angeschafft haben, gab es für die einzelnen "Gesellschafter" sogar Steuererleichterungen und somit Geld von Finanzamt zurück. Da die Ausgaben die Einnahmen bei weitem übertrafen, hat sich das Finanzamt die Sache ein paar Jahre angesehen und unsere Gesellschaft dann als "Liebhaberei ohne Steuerbelang" zu den Akten gelegt.
Vorher musste für die Gesellschaft aber in jedem Jahr eine Steuererklärung gemacht werden. Diese durfte nicht von einer Privatperson, sondern nur von einem Steuerberater unterzeichnet werden. Unsere privaten Steuererklärungen konnten wir erst machen, nachdem die Steuergeschichten für die Gesellschaft vom Finanzamt bearbeitet worden waren (wegen der Verlustaufteilung). Unterm Strich kann man sagen, dass sich der Ganze Aufwand nicht wirklich gelohnt hat. Mit der IHK hatten wir damals nichts zu tun. Die Sache liegt aber auch schon über 10 Jahre zurück.
Wenn du unbedingt ein Gewerbe anmelden möchtest, kannst du das beim Finanzamt tun.
Heute halten wir es so, wie es Klaus beschreibt: Jeder versteuert seine Einnahmen selbst. Die Gagenaufteilung wird hierzu schriftlich festgehalten. Wichtig ist in dem Zusammenhang auch, alle Belege für Anschaffungen von Instrumenten, Zubehör, Noten usw. aufzuheben. Als vor Jahren das Finanzamt bei mir angeklopft hat, konnte ich belegen, dass meine Ausgaben die Einnahmen überstiegen. Danach war erstmal Ruhe!

Zum Thema GEMA solltest du dir den Gastspielvertrag ansehen, den Friedlieb freundlicher Weise noch einmal eingestellt hat www.aussensaiter.de/download/bandvertrag.pdf
Demnach müssen die GEMA-Gebühren vom Veranstalter übernommen werden. Punktum!

Grüße aus Schleswig-Holstein!
Kai-Peter

Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s?

Moin.
Gewerbe anmelden ist nicht nötig. Bei Einnahmen von 3-4 Gigs läuft das auch beim Finanzamt als Liebhaberei und Hobby. Da kann man dann leider auch nichts absetzen. Die Kosten für IHK und den Schein würden die Einnahmen vermutlich sowieso auffressen.
GbR seit ihr sowieso sobald ihr als Gruppe agiert. Jede Fahrgemeinschaft zur Arbeit ist schon eine GbR. Ob Geld verdient wird oder nicht, spielt keine Rolle.

Gema müßt ihr nur zahlen wenn ihr selbst Veranstalter seit. Ansonsten nur den Zettel asufüllen und dem Kneipenwirt/Veranstalter anbieten.

Bye
Ugorr

Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s?

Hi!

Wozu willst Du einen Gewerbeschein?
Rausgeschmissenes Geld, oder bist Du so erpicht darauf, Gewerbesteuer zu zahlen?

Was willst Du bei der IHK?

Industrie und Handelskammer?
Du stellst nix her und Du handelst mit nix.

Sprich die Pfeifen erst garnicht an - keine schlafenden Hunde wecken, die erzählen Dir sonstwas, nur um irgendwelche überflüssigen Gebühren, auf die sie keinen Anspruch haben, abzuzocken.

Als Musiker müsstest Du eigentlich als Freiberufler agieren können, bedeutet:
Steuernummer beim Finanzamt beantragen - fertig!

Danach: jedes Jahr die Einkommensteuer-Erklärung machen.
Alle (Alle!) Einnahmen aufführen, alle Ausgaben (Benzin, Hotelkosten, Instrumente, Saiten, Verpflegung etc. pp.)

Du kannst als Freiberufler auch nebenberuflich tätig sein.

Eines ist klar: dadurch, dass Du Deine Gagen/Honorare offiziell versteuerst, wird die Gage höher - kann dem zahlenden Veranstalter aber egal sein: ob er 200 Euro schwarz bezahlt oder 350 Euro offiziell mit Rechnung kommt für ihn auf das Gleiche raus. De Schwarzzahlerei ist in Gaststätten sowieso bald endgültig finito - das Finanzamt hängt vampirähnlich an den Kragen von Wirten...

Und lass Dir nicht weismachen, Du müsstest nach Ablauf einer bestimmten Frist im Plus sein - totaler Unsinn.

Wenn man eine Tätigkeit wegen Verlustgeschäft einfach so als Hobby deklassieren, und somit die steuerliche Absetzbarkeit entziehen könnte, dann gäb es in Deutschland nur noch halb so viele Kleinstunternehmen.

Früher war es so, dass man nach einigen Jahren dem Finanzamt nachweisen musste, dass man gewinnorientiert arbeite.

Dem ist heute nicht mehr so!!!

Nur: stehen die Ausgaben in einem nicht mehr vertretbaren Verhältnis zur Tätigkeit, gibts Ärger.

Beispiel:
Du hast nen Gig in einer Kneipe nebenan. Fußweg 30 Sekunden.
Du lässt Dich aber vom Shuttle-Service in ner Stretch-Limousine mit Catering und Bikini-Mädels quer durch die Stadt fahren, und nächtigst nach dem Gig im teuersten Hotel der Stadt, obwohl Du nebenan wohnst.

Das wird kein Finanzamt akzeptieren.

Aber: Deine neue Traumgitarre rückt in erreichbarere Nähe, wenn Du weißt, dass Du einen erheblichen Teil des Kaufpreises zurückerstattet bekommst. Na, läuft schon der Speichel?

Übrigens: was in einer anderen Antwort hier gepostet wurde, ist nicht ganz richtig: mit etwas überlegter Selbstdarstellung bekommst Du auch Einkaufsscheine für Großmärkte - es kann ja schließlich sein, dass Du zuhause Deine Mitmusiker vepflegst (Kantine!).

Der Übungsraum ist selbstverständlich voll absetzbar.
Ein geleastes Transportmittel ist abschreibungsfähig.
Verbrauchsmaterialien wie Saiten, Plektren auch.
Sogar ein Raum in Deiner Wohnung, als Besprechungsraum mit mölichen Veranstaltern, Mitmusikern ist absetzbar; dass Du diesen Raum auch als Esszimmer nutzt, hat das Finanzamt nicht zu interessieren.

Undsoweiterundsofort.

Ich empfehle zur Steuererklärung drei Dinge:

- Buchhaltungssoftware von "Gantke und Schubert"
(ist speziell für Freiberufler fein)

- WISO-Software zur Steuererklärung

- und den neuen Kons, da stehen die wirklich fiesen Gags drin...

Hoffe, Du kannst was mit meinen sicherlich unvollständigen Ausführungen anfangen.

Viel Spaß!

PS: Zum Thema Gema gibts im einschlägigen Musikbuchhandel (MP etc.) inzwischen recht gute, auch für den Laien verständliche Literatur...

Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s?

Hallo Ugorr!

Entschuldige bitte, wenn ich auf Deine Antwort antworte, aber ich glaube, Du liegst da nicht ganz richtig.

Dem Finanzamt steht es nach geltendem Recht nicht zu, zu bewerten, ob etwas Hobby oder Liebhaberei wäre.

Was ist mit einem Musiker, der am Anfang seiner Karriere steht und im ersten Jahr halt nur wenige schlecht bezahlte Gigs hat?

Also praktisch alle Profi-Musiker, die es je gegeben hat.
Dann gäbe es gar keine Musik, denn alle haben "klein" angefangen.

Man bedenke: Fragt man beim Finanzamt nach, bekommt man eine Lüge nach der anderen aufgetischt - die dortigen Beamten arbeiten nämlich, wie es offiziell heißt "auf Weisung des Ministeriums".

Auf Deutsch heißt das: "Liebe Finanzbeamte, belügen Sie bitte unsere Bürger, damit wir mehr Geld einnehmen - denn die meisten trauen sich sowieso nicht, zu klagen..."

Das ist neulich in einem Interview im "Süddeutschen Magazin" durchgesickert: zum Thema Streichung der Entfernungspauschale für Arbeitnehmer ließ eine hohe Finanzbeamtin durchscheinen, dass es bewusst nicht an die große Glocke gehängt wird, dass es etwas gibt, das sich "Gleichbehandlung" nennt (also zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern).
Das Finanzministrium hat sich genau ausgerechnet, dass nur einige wenige ihr Recht einklagen werden.
Unterm Strich hat der Staat dann Reibach gemacht.

Ich kann nur den "Kons" empfehlen, das Buch liest sich dermaßen spannend und über die Machenschaften der Finanzämer und -verwaltungen geradezu augenöffnend.
Die kommentierten Hilfestellungen des Autors treiben einem die Tränen in die Augen vor Lachen.
Die Steuertricks sind einfach herzerfrischend feist.

Übrigens: nur weil ich mit anderen Leuten in einer Band spiele, ist das noch keine GbR mit allen Rechten und Pflichten. Das würde nämlich Folgendes bedeuten:
Ich teil mir mit 4 Freunden einen Übungsraum, 4 mal im Jahr tritt man auf, jeder kassiert pro Gig 100 Euro.

Plötzlich legt der Drummer eine Privat-Insolvenz hin.
Wenn so eine Band "automatisch" eine GbR wäre, dürfte der Gerichtsvollzieher bei mir die Schulden des Drummers einpfänden.

Auch eine Fahrgemeinschaft ist keine GbR mit allen Rechten und Pflichten - meine Güte, könnte man da Leute abzocken.

Nur weil man gegenseitige Absichtserklärungen abgibt, und ein Vertrag nach bürgerlichen Recht hat, ist man noch keine GbR, jedenfalls nicht im klassischen Sinne.

Denn in einer GbR haften alle gegenseitig und untereinander mit ihrem Privatvermögen!

Bitte nicht als irgendeine Zurechtweiserei verstehen, das stünde mir nicht zu, bin ja selbst auch kein Jurist.
Ich wollte nur eine Begriffsverwirrung vermeiden.
Bei Fehlern meinerseits bitte ich um Korrektur.

Also, Freunde: es gibt viel zurückzuholen - packen wir's ein!

C.

Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s?

Tach Condor!

Nur mal schnell was zur GbR -

Da hat sich ja in letzter Zeit was getan, was die Rechtsprechung angeht, aber eins bleibt, wie es immer war:

Wenn dein Drummer privat Schulden macht, dann muß er sie zahlen. Nicht die Band, und deshalb auch nicht du.

Wenn dein Drummer auf nem Gig was zerdeppert, dann KANN die Band (die automatisch eine GbR ist, Punkt!) dafür zahlen müssen. Dann wärst auch du mit deinem Privatvermögen dran.

In einer GbR haften zwar alle und mit ihrem vollen Privatvermögen, aber nur für Schulden der GbR. Was die Gesellschafter (= Bandmitglieder) sonst so treiben, interessiert den Rest herzlich wenig.

Was die Fahrgemeinschaft angeht - das kommt drauf an. Wenn es regelmäßig ist, liegt eine GbR vor. Bloß ist das dann eher eine sogenannte Innen-GbR, die nicht in den Rechtsverkehr eintritt, so daß die verschärften Haftungsbedingungen nicht gelten. Das ist allerdings noch nicht gerichtlich entschieden, wobei es dazu wohl auch nicht kommen wird.

Übrigens wird in der juristischen Ausbildungsliteratur gerade die Band (bzw. das Streichquartett :-) ) immer wieder als Paradebeispiel für eine GbR angeführt ...

Nos vemos en infierno, Pepe

PS: Ab heute dürft ihr mich übrigens alle "Juristenarsch" nennen - ich hab die mündliche Prüfung hinter mir und bin jetzt ass. jur. :-)

Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s?

Tja, wenn Deine Profs was anderes sagen, liege sicher ich falsch.

Ich glaube allerdings: wenn man ohne einen Gesellschaftsvertrag gemeinsam, sagen wir mal 2mal die Woche probt und 4mal im Jahr auftritt, möchte ich mal das Gericht sehen, dass nachprüfbare Rechtsansprüche belegen will.

Denn Deine Profs werden Dir sicherlich auch eines bestätigen: Rechtslehre und Rechtsprxis sind zwei völlig unterschiedliche Dinge...

Ich hab nämlich auch mal Jura studiert - allerdings abgebrochen, weil es mir zu dröge war.

Ich lasse mir aber gerne von Dir das nochmal genauer erläutern.

Wichtiger für den Frager erscheint mir allerdings die Hauptüberlegung meines Beitrages zum Thema der steuerlichen Absetzbarkeiten.

Ich selbst z. B. betreibe eine nebenberufliche Tätigkeit, bei der die Kosten seit Jahren etwas höher als die Einnahmen sind. Die Folge: ich bekomme jedes Jahr Geld vom Finanzamt zurück und sie haben es nichtmal ansatzweise gewagt, meine Tätigkeit anzuzweifeln.

Dies müsste, falls die Tätigkeit des Musikers als Freiberuflertätigkeit anerkannt wird, dann doch auch funktionieren.

Intereesiert mich sehr, was Du als Profi dazu sagst.

Schöne Füße, äh Grüße

C.

Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s?

Hola Colega.
: PS: Ab heute dürft ihr mich übrigens alle "Juristenarsch" nennen - ich hab die mündliche Prüfung hinter mir und bin jetzt ass. jur. :-)

Gratulation.
Ich habe immernoch keine Zeit (ich schreibe gleich eine Prüfung: Spanisch), aber den Glückwunsch wollte ich noch loswerden.
Hasta luego
Ugorr (noch im Studium auf Dipl Wir.jur.(FH) oder so ähnlich ;-)

Re: (Glückwünsche), war: Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s?

Lieber Pepe,

: PS: Ab heute dürft ihr mich übrigens alle "Juristenarsch" nennen - ich hab die mündliche Prüfung hinter mir und bin jetzt ass. jur. :-)

Auch von mir, quasi von einem A*** zum anderen, herzlichen Glückwunsch, und das mit der GbR hätte ich nicht schöner sagen können.

Bei dir kommt doch jetzt dieses Andere, nicht wahr, wie hieß es doch gleich, .... ach ja: "Arbeit"?

Gruß jedenfalls auch an den Kater,

Michael (Jacuzzi)

Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s? VORSICHT: LAAANGES POSTING

Moin.
Erstmal Entschuldigung wegen dem langem Posting.
Dies ist übrigens keine Rechtsberatung sondern nur ein Austausch persönlicher Erlebnisse. :-)
Nun zum eigentlichen:


Das ist kein Problem. Schließlich ist hier ja ein Diskussionsforum und etwaige Fehler sollten berichtigt werden. Das mit der GbR ist ja schon geklärt.
Hier mal mein Kommentar zum Finanzamt. Experte o.ä. bin ich da leider auch nicht, ich habe nur meine Pflichtscheine über das Steuerrecht gemacht und die hatten eher internationalen Schwerpunkt.
Ganz allgemein: Was man auch als Freiberufler bedenken sollte, ist ggf. eine extra Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw nachzufragen ob die Privathaftpflicht Schäden übernimmt, die im Rahmen einer Freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind.


Wenn das Finanzamt Dir nachweisen kann das Du keine Gewinnerzielungsabsicht hast (kein Gewinn auf einen langen Zeitraum), gilt die Freiberufliche Tätigkeit als Liebhaberei und mit Verluste und Kosten können nicht mehr abgesetzt werden.(siehe auch unten zu Steuern) Natürlich kann man das spielchen erstmal mit dem Finanzamt spielen.
Dem Finanzamt ist sicherlich auch der Unterschied zwischen Profimusiker und Hobbymucker bekannt, der Profi spielt meist mehr Gigs und bestreitet mit der Musik seine Haupteinnahmen. Neben den im Text angegeben §§ sollte man noch die Steuerrichtlinien zu rate ziehen.
Wirklich Konkretes können übrigens Steuerberater und "Steuerhilfevereine" bieten.


OK. Jetzt kommt ein Text den ich von einer IHK Homepage habe. Das ist quasi eine Infobroschüre für Freiberufler/Gewerbetreibende. Ist vielleicht ganz interessant.

Gewerbetreibende, Freiberufler, freier Mitarbeiter
Wer oder Was ist ein Gewerbetreibender, Freiberufler und freier Mitarbeiter ?
1. Beschreibung und Rechtsgrundlagen
Der beruflich Selbständige ist entweder als Freiberufler, als Gewerbetreibender oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig.
1.1. Gewerbetreibende
Die Beschreibung eines Gewerbebetriebes findet sich z. B. in § 15 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG). Eine
-selbständige,
-nachhaltige Beschäftigung,
-die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird und
-die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt
ist danach Gewerbe, wenn diese Betätigung
-weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
-noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit anzusehen ist.
Die Gewerbeordnung befasst sich zwar mit dem Gewerbebetrieb, enthält aber keinen Paragraphen, der einen solchen Betrieb beschreibt. Man hat sich daher auf eine Definition geeinigt, die nach dem Wortlaut der des EStG entspricht. Trotz des nach außen gleichen Wortlauts haben Gewerbe- und Steuerrecht allerdings unterschiedliche Aufgabenstellungen. Das wirkt sich hinsichtlich der Einordnung als Gewerbebetrieb aber nur selten aus.
Grundsätzlich gilt: Ist ein Betrieb Gewerbe im Sinne des EStG, ist er es auch im Sinne der Gewerbeordnung.
Gewerblich sind z. B.:
Betriebe des Handwerks und der Industrie;
Handelsbetriebe;
Vermittlungstätigkeiten (z.B. des Maklers oder Handelsvertreters);
Gaststättenbetriebe
Dienstleistungsunternehmer
Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt (Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden. Von dort aus ergeht eine Mitteilung an das Finanzamt.
1.2. Freiberufler
In § 18 Abs. 1 EStG sind Beispiele dafür aufgeführt, welche Tätigkeiten freiberuflich sind (siehe unter 2.2.).
Kurz gesagt ist Freiberufler, wer
selbständig und unabhängig
wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen Tätigkeiten höherer Art oder
einer persönlichen Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert, nachgeht.
Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt.
2. Abgrenzung Gewerbetreibender und Freiberufler
2.1. Die Abgrenzung ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes.
In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.
2.2. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit
-die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
-die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigter Buchprüfer (vereidigter Bücherrevisor), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sog. Katalogberufe) und
- den Katalogberufen ähnliche Berufe.
2.3. Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass
Ausbildung und
die berufliche Tätigkeit selbst
mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
Das bedeutet:
-Verlangt der Katalogberuf ein Hochschulstudium, gilt das auch für den "ähnlichen" Beruf.
-Der Nachweis, dass wissenschaftliche Fähigkeiten etwa im Selbststudium erlangt worden sind, ist möglich. Die Maßstäbe des Bundesgerichtshofs sind jedoch so hoch, dass dieser Nachweis nur im Ausnahmefall gelingt.
-Ausnahmefall ist z. B.: Die Tätigkeit an sich ist bereits so anspruchsvoll, dass ihre Durchführung zumindest das Wissen des Kernbereichs des Fachstudiums voraussetzt und dieses Wissen den Schwerpunkt der Arbeit bildet. D. h., die Tätigkeit könnte ohne das theoretische Wissen schon tatsächlich nicht ausgeübt werden. Auch dabei werden jedoch strenge Maßstäbe angelegt.
-Umgekehrt gilt: Verlangt der Katalogberuf keine vorgeschriebene Berufsausbildung, bedarf es einer solchen auch nicht beim ähnlichen Beruf.
-Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine staatliche Erlaubnis erforderlich oder unterliegt die Ausübung einer staatlichen Aufsicht (wie z.B. bei Heilberufen), so gelten für den ähnlichen Beruf entsprechenden Bedingungen.
Eine freiberufliche Tätigkeit üben z. B. aus:
Kunsthandwerker;
EDV-Berater, soweit sie im Bereich der Systemtechnik tätig sind (Bei der Personengesellschaft darf keiner der Gesellschafter im Bereich der Anwendersoftware tätig werden!);
Hebammen;
Unternehmensberater, wenn die Tätigkeit auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht wie bei einem beratenden Betriebswirt und sich auf einem vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt;
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den ähnlichen Tätigkeiten zählen sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.
Zu beachten ist weiterhin folgendes:
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG verlangt, dass die freiberufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird.
Problem: Beschäftigung von Arbeitskräften
Nur für den, der aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird, steht die Beschäftigung von fachlich vorgebildeten Mitarbeitern der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entgegen.
Beispiel: Ein Laborarzt kann die Zahl der Aufträge und der angestellten Mitarbeiter nicht beliebig vergrößern, ohne dass seine Freiberuflichkeit in Frage gestellt ist. Seiner Leistungsfähigkeit sind menschliche Grenzen gesetzt, er überträgt wegen des Umfangs automatisch die persönliche Leitung und seine Verantwortlichkeit.
Daraus folgt:
-Der Berufsträger darf weder auf einen Geschäftsführer noch auf einen Vertreter die Leitung oder seine Verantwortlichkeit übertragen.
Andererseits ist die Beschäftigung reiner Hilfskräfte unbedenklich.
Auch die Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung (z. B. bei Erkrankung oder Urlaub) steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.
Problem: gemischte Tätigkeit
Freiberufliche neben gewerblicher Tätigkeit
-Wenn eine Trennung der Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist, sind auch die jeweiligen Einkünfte getrennt zu behandeln.
-Indiz: getrennte Buchhaltung
-Beispiel: Unternehmensberater ist beratender Betriebswirt und betreibt eine Gaststätte.
Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit gemischt
-Wenn die Merkmale miteinander verflochten und nicht trennbar sind, sind die Einkünfte einheitlich zu behandeln.
-Entscheidend ist dann das Gesamtbild der Tätigkeit.
-Beispiel: Schriftsteller, der sein eigenes Buch verlegt (= insgesamt gewerblich);
3. Steuer
Der Gewerbetreibende erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Freiberufler erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
3.1. Der Einkommensteuer unterliegen sowohl die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch die aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG).
Bei der Feststellung des zu versteuernden Einkommens werden vorab insbesondere die Betriebsausgaben abgezogen.
Nicht abzugsfähig sind allerdings Ausgaben, die aus einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei resultieren.
Hierauf ist zu achten, da auch Gewerbe und freiberufliche Tätigkeit insgesamt zur Liebhaberei werden können, sobald ein Merkmal des Gewerbes oder der freiberuflichen Tätigkeit (siehe unter 1.) nicht mehr erfüllt ist.
Beispiel: Macht ein Gewerbebetrieb über lange Zeit nur noch Verluste, ist das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr erkennbar.
3.2. Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt zudem der Gewerbesteuer (§ 15 EStG, § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes).
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt, sobald der Gewerbebetrieb den Geschäftbetrieb aufgenommen hat, nicht bereits mit der bloßen Vorbereitungshandlung.
Durch Freibeträge ist von kleineren oder auch neugegründeten Betrieben in den ersten Jahren keine Gewerbesteuer zu entrichten. Bei höheren Gewerbeerträgen kann die Steuerbelastung erheblich werden.
Die Ausübung eines freien Berufs unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
3.3. Umsatzsteuer: Die Versteuerung der Umsätze erfolgt für den Freiberufler nach den vereinnahmten Entgelten (= Ist-Besteuerung). Umsatzsteuer ist also nicht bereits dann an das Finanzamt zu zahlen, wenn die Rechnung erstellt ist, sondern erst, wenn die Einnahmen zugeflossen sind. Anders ist das beim Gewerbebetrieb.
Interessant für den Freiberufler ist auch, dass dieser - anders als der Gewerbetreibende - nicht der Buchführungspflicht unterliegt.
3.4. Besonderheiten beim Zusammenschluss von
Freiberuflern oder Freiberuflern und Gewerbetreibenden in einer:
Kapitalgesellschaft (GmbH, AktG)
-diese ist gewerbesteuerpflichtig bereits aufgrund der Rechtsform.
Die Personengesellschaft
-ist insgesamt gewerbesteuerpflichtig, wenn auch nur ein Gesellschafter gewerbliche Projekte der Gesellschaft betreibt.
-ist insgesamt gewerbesteuerpflichtig, wenn auch nur zum Teil eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (Trennung der Bereiche ist hier unzulässig).
-Ausschließlich Freiberufler im Zusammenschluss einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielen Einkünfte aus freier Berufstätigkeit.
-Haben sich Freiberufler zusammengeschlossen, werden aber berufsfremde Personen als Mitunternehmer beteiligt, sind die Einkünfte insgesamt gewerbesteuerpflichtig.
Bei Zweifeln über die Einordnung als freiberufliche Tätigkeit oder als Gewerbebetrieb sollte unbedingt eine Einschätzung vom Finanzamt oder vom Gewerbeamt angefordert werden.
4. Freier Mitarbeiter
Als freie Mitarbeit bezeichnet man einen Dienstleistungsvertrag, der auf längere Zeit angelegt ist, ohne dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Der freie Mitarbeiter ist Selbständiger. Er kann somit steuerlich Gewerbetreibender oder Freiberufler sein.
4.1. Der Status des freien Mitarbeiters
Freie Mitarbeit bietet den Vorteil, dass eine fremde Person für die Zwecke eines Unternehmens eingesetzt werden kann, ohne dass zu dieser Person arbeitsrechtliche Beziehungen bestehen. Das bedeutet,
-keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;
-kein Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Honorars;
-bei Beendigung der Zusammenarbeit Kündigungsschutzklage nicht möglich;
-keine Pflicht des Unternehmens zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Zu beachten ist, dass der Betriebsrat des Unternehmens nach § 99 BetrVG mitbestimmen kann, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden.
4.2. Abgrenzung freier Mitarbeiter und Arbeitnehmer
Für die Beurteilung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses kommt es nicht auf den Wortlaut im Vertrag an!
Auch wenn die Parteien einvernehmlich von "freier Mitarbeit" sprechen, ist dies nur nachrangig zu beachten.
Ausschlaggebend ist vielmehr die tatsächliche Durchführung des Vertrages.
Für die Einordnung des Arbeitsverhältnisses als freie Mitarbeit findet sich aber auch kein eindeutiges, schlechthin geltendes Einzelmerkmal. Es gibt lediglich eine Vielzahl von Kriterien, deren Vorliegen mehr oder weniger für oder gegen eine freie Mitarbeit sprechen.
Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Diese Entscheidung richtet sich danach, welche der Kriterien im Gesamtbild der Tätigkeit überwiegen.
Grundsatz ist: Je größer die Bindung, umso größer die Gefahr, dass der Mitarbeiter in Wirklichkeit Arbeitnehmer ist.
Durch die folgenden Kriterien zeichnet sich die freie Mitarbeit besonders aus:
Unabhängigkeit
-Der freie Mitarbeiter ist nicht weisungsgebunden, etwa durch fachliche Einzelanweisungen seines Arbeitgebers, durch einen Dienstplan oder durch Richtlinien.
-Er kann seine Arbeitszeit frei einteilen und gestalten. Er sollte also z.B. nicht einer Anwesenheitspflicht während der üblichen Bürostunden unterliegen. Dazu zählt auch, dass der freie Mitarbeiter hinsichtlich einer Arbeitszeit nicht von seinem Auftraggeber kontrolliert wird.
-Dass er sich dagegen betrieblichen Zwängen anpasst, wird ihm zugestanden.
-Der freie Mitarbeiter ist nicht in den Betrieb des Unternehmers eingegliedert. Er erbringt seine Leistung völlig losgelöst von der Organisation des Auftraggebers und ohne enge Zusammenarbeit mit dessen Arbeitnehmern.
-Ist der Mitarbeiter darauf angewiesen, die betriebliche Verwaltung und Organisation des Auftraggebers zu Hilfe zu nehmen, spricht das gegen freie Mitarbeit.
Begrenzte Inanspruchnahme und Dauer der Bindung
-Der freie Mitarbeiter ist üblicherweise berechtigt, für mehrere Unternehmen tätig zu werden.
-Ihm ist auch erlaubt, uneingeschränkt Nebentätigkeiten aufzunehmen.
-Wird ein Mitarbeiter nur nach Bedarf zur Arbeit herangezogen, das aber über mehrere Jahre hinweg Monat für Monat, ist das ein Indiz für ein festes Arbeitsverhältnis.
-Der Arbeitseinsatz nur von Fall zu Fall für jeweils kurzfristige Aktionen spricht für freie Mitarbeit.
Freie Wahl des Einsatzortes
-Der freie Mitarbeiter muss seine Verpflichtung üblicherweise nicht an einem bestimmten Arbeitsplatz bzw. Arbeitsort erfüllen.
-Das gilt nicht, wenn die Arbeitsleistung an diesem Ort sachnotwendig erfolgt.
-Die Erledigung von Arbeiten im eigenen Büro spricht für freie Mitarbeit.
Selbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
-Für freie Mitarbeit spricht, wenn dieser berechtigt ist, sich vertreten zu lassen und Hilfspersonal einzustellen.
Tragung des Unternehmerrisikos
-Erfolg bzw. Misserfolg der eigenen Tätigkeit müssen sich grundsätzlich unmittelbar für den freien Mitarbeiter auswirken.
-Er ist selbst vom Markt abhängig und kann auch ohne Gewinn bleiben, falls keine Tätigkeit für ihn anfällt.
-Er trägt üblicherweise die Kosten der Arbeitsausführung und setzt eigenes Kapital ein.
-Seine Vergütung ist eher erfolgsabhängig als zeitabhängig.
-Eine "Überstundenvergütung" entfällt, da es auch keine normale Arbeitszeit gibt.
-Zum Kostenrisiko des freien Mitarbeiters zählt auch, dass er keinen Anspruch auf betriebliche Sozialleistungen hat, z.B. Gratifikationen, betriebliche Altersversorgung oder Belegschaftsverpflegung.
Art der Leistung
-Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, einen bestimmten Erfolg oder bestimmte Leistungen zu erbringen. Demnach darf sich die Mitarbeit nicht darin erschöpfen, dass er einfach seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
-Es handelt sich üblicherweise auch nicht um ganz einfache Tätigkeiten, da bei diesen im Zweifel keine eigene Gestaltungsmöglichkeit besteht.
4.3. Risiken der freien Mitarbeit
Der Arbeitgeber eines freien Mitarbeiters trägt das Risiko, dass
-in einem vom Mitarbeiter angestrengten Arbeitsgerichtsprozess das Arbeitsgericht feststellt, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht.
-bei einer Prüfung durch die Krankenkasse das Vertragsverhältnis als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beurteilt wird.
Der Arbeitgeber kann dann (nach Beendigung des Vertragsverhältnisses) weder die Vergütung rückwirkend reduzieren noch die an die Krankenkasse nachzuzahlenden Arbeitnehmerbeiträge vom Mitarbeiter erstattet verlangen.
Auch hier gilt: Ist die Abgrenzung problematisch, sollte vorab eine Auskunft über den Status des Mitarbeiters von der Krankenkasse oder vom Finanzamt eingeholt werden.
Beispiele: Freie Mitarbeiterverträge kommen in allen Wirtschaftszweigen vor. Das reicht von Regaleinrichterinnen in Supermärkten, über Kraftfahrer, die als Subunternehmer tätig werden, bis zu Rechtsanwälten in Anwaltskanzleien und Journalisten als ständige Mitarbeiter von Zeitungen




Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s? VORSICHT: LAAANGES POSTING

Hi!

Danke für Deine Ausführungen, da hab ich wieder was dazugelernt. Allerdings: Hab heute einen Steueranwalt befragt.
Das Finanzamt wäre für den Fall, dass die Ausgaben über einen längeren Zeitraum höher sind als die Einnahmen, verpflichtet, nachzuweisen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Dies ist in der Regel nicht nachzuweisen, denn gerade bei Musikern ist folgendes doch üblich:
10 bis 15 Jahre lang hält sich der Berufsmusiker mit Nebenjobs über Wasser - bis er eines Tages vielleicht den großen Hit schreibt und sich die Ausgaben/Einnahmen-Situation umkehrt.

Einfacher gesagt: nur weil jemand in der beruflichen Tätigkeit nicht sonderlich erfolgreich ist, kann man ihm doch nicht die berufliche Tätigkeit mit dem Recht auf Absetzbarkeiten absprechen.

Oder noch extremer: Daimler-Chrysler hat in den letzten Jahren offiziell nur Defizite erwirtschaftet.
Ist das Autobauen bei denen also nur Hobby, Liebhaberei?

Höchster Grundsatz: Gleichbehandlung!

Ich kann nur nochmals von meiner eigenen Nebentätigkeit sprechen, das klappt mit dem Finanzamt wunderbar.
Man muss halt auf eine gewisse Verhältnismäßigkeit achten, wie ich es ja schon beschrieben hab - also 100 Euro Einnahmen und 100000 Euro Ausgaben wird kein Finazamt akzeptieren, und das ist ja auch richtig so...

Früher war es so, dass man 2 Jahre nach der Anmeldung auf die Gewinnerzielungsabsicht automatisch per Buchprüfung gecheckt wurde. Dies ist heute nicht mehr so!

Man kann es sich ja mal als Rechnung aufmachen:
Einfach mal das letzte Kalenderjahr hinsichtlich der Kosten, die mit der Musik zusammenhängen, schätzen und im Verhältnis zu den Einnahmen betrachten.

Da dürfen die Ausgaben bei einer nebenberuflichen Tätigkeit durchaus mal die gleiche Höhe haben wie die Einnahmen.

Oder: ich hab z. B. pro Jahr 2000 Euro Kosten, aber nehme nur 500 Euro ein. Dann gebe ich halt nur 500 Euro Kosten an - und schon zahl ich nix mehr. Bin ja nicht verpflichtet, alle Kosten anzugeben...

Oder was meinst Du?

Bis demnächst mal

C.

Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s? nich mehr so lang

Hallo Condor, hallo ugorr andollsiasers,

Eure beiden Postings decken sich auch mit meiner Erfahrung (also kann ich's nicht so verkehrt gemacht haben).
Ich bewege mich auch auf dem schmalen Grat der Liebhaberei; erst 1999 hatte ich wieder eine Diskussion mit dem Finanzamt, erst die Frage, ob ich dann auch die vierteljährliche Umsatzsteuererklärung nicht mehr abgeben müsste (ich weiß ESt und UST haben miteinander nichts zu tun, aber ich wollte eben blöd fragen), veranlasste den Finanzbeamten dazu, mir meinen Verlust von ca. 1.000 € anzuerkennen.
Möchte auch anmerken, daß ich seit ca. 1983 die Musik als selbständige Tätigkeit steuerlich angebe. Von diesen 20 Jahren habe ich in ca. 10 Jahren Gewinn (manchmal ganz schön heftig, meistens aber zw. 200 - 600,- DM) angegeben (ließ sich nicht vermeiden - zuviele offizielle Jobs mit Rechnung).

: Oder: ich hab z. B. pro Jahr 2000 Euro Kosten, aber nehme nur 500 Euro ein. Dann gebe ich halt nur 500 Euro Kosten an - und schon zahl ich nix mehr. Bin ja nicht verpflichtet, alle Kosten anzugeben...

Schon, aber dann mindert das dein restliches Einkommen nicht, und das ist doch die angenehme Seite.

Kommt natürlich darauf an, was Du für Ausgaben hast. Die AfA für die siebzehnte Gitarre wird schwerer anerkannt als wenn Ihr (konkretes Beispiel) einen Anhänger gekauft habt. Der lässt sich eben leichter argumentieren. Ebenso kann die rein (frei)berufliche Nutzung der 247. CD in Zweifel gezogen werden. Fahrtkosten von München nach Hamburg, wenn die Rechnung Hamburg belegt werden wohl anerkannt werden müssen. usw usf....


Grüße aus München

Klaus


Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s? nich mehr so lang

Moin.

: : Oder: ich hab z. B. pro Jahr 2000 Euro Kosten, aber nehme nur 500 Euro ein. Dann gebe ich halt nur 500 Euro Kosten an - und schon zahl ich nix mehr. Bin ja nicht verpflichtet, alle Kosten anzugeben...
:
: Schon, aber dann mindert das dein restliches Einkommen nicht, und das ist doch die angenehme Seite.

Das wäre ja gerade das nette daran. Ich kriege momentan allerdings fast die gesamte Steuer wieder, da 1. Student und 2. verdiene ich zuwenig.

:
: Kommt natürlich darauf an, was Du für Ausgaben hast. Die AfA für die siebzehnte Gitarre wird schwerer anerkannt als wenn Ihr (konkretes Beispiel) einen Anhänger gekauft habt. Der lässt sich eben leichter argumentieren. Ebenso kann die rein (frei)berufliche Nutzung der 247. CD in Zweifel gezogen werden. Fahrtkosten von München nach Hamburg, wenn die Rechnung Hamburg belegt werden wohl anerkannt werden müssen. usw usf....

100 % Zustimmung. Wenn man nicht zu frech ist, steigt einem das F-amt auch nicht aufs Dach. Mein privater Steuerberater ist hauptberuflich Steuerfahnder und der sagt ähnliches.
Gruß
Ugorr

Re: (Sonstiges) Gewerbe anmelden - wie macht ihr′s?

Hallo,

habe von einem Freund erfahr3n, dass Ihr ein guten Vordruck für eine Eingabe- Überschußrechnung im Programm habt, die ich mir runterladen kann.

WIE UND WO FIND ICH DIESE?

Please help me??? ;-((((

Bis denne

LG
uschi


: Hi!
:
: Wozu willst Du einen Gewerbeschein?
: Rausgeschmissenes Geld, oder bist Du so erpicht darauf, Gewerbesteuer zu zahlen?
:
: Was willst Du bei der IHK?
:
: Industrie und Handelskammer?
: Du stellst nix her und Du handelst mit nix.
:
: Sprich die Pfeifen erst garnicht an - keine schlafenden Hunde wecken, die erzählen Dir sonstwas, nur um irgendwelche überflüssigen Gebühren, auf die sie keinen Anspruch haben, abzuzocken.
:
: Als Musiker müsstest Du eigentlich als Freiberufler agieren können, bedeutet:
: Steuernummer beim Finanzamt beantragen - fertig!
:
: Danach: jedes Jahr die Einkommensteuer-Erklärung machen.
: Alle (Alle!) Einnahmen aufführen, alle Ausgaben (Benzin, Hotelkosten, Instrumente, Saiten, Verpflegung etc. pp.)
:
: Du kannst als Freiberufler auch nebenberuflich tätig sein.
:
: Eines ist klar: dadurch, dass Du Deine Gagen/Honorare offiziell versteuerst, wird die Gage höher - kann dem zahlenden Veranstalter aber egal sein: ob er 200 Euro schwarz bezahlt oder 350 Euro offiziell mit Rechnung kommt für ihn auf das Gleiche raus. De Schwarzzahlerei ist in Gaststätten sowieso bald endgültig finito - das Finanzamt hängt vampirähnlich an den Kragen von Wirten...
:
: Und lass Dir nicht weismachen, Du müsstest nach Ablauf einer bestimmten Frist im Plus sein - totaler Unsinn.
:
: Wenn man eine Tätigkeit wegen Verlustgeschäft einfach so als Hobby deklassieren, und somit die steuerliche Absetzbarkeit entziehen könnte, dann gäb es in Deutschland nur noch halb so viele Kleinstunternehmen.
:
: Früher war es so, dass man nach einigen Jahren dem Finanzamt nachweisen musste, dass man gewinnorientiert arbeite.
:
: Dem ist heute nicht mehr so!!!
:
: Nur: stehen die Ausgaben in einem nicht mehr vertretbaren Verhältnis zur Tätigkeit, gibts Ärger.
:
: Beispiel:
: Du hast nen Gig in einer Kneipe nebenan. Fußweg 30 Sekunden.
: Du lässt Dich aber vom Shuttle-Service in ner Stretch-Limousine mit Catering und Bikini-Mädels quer durch die Stadt fahren, und nächtigst nach dem Gig im teuersten Hotel der Stadt, obwohl Du nebenan wohnst.
:
: Das wird kein Finanzamt akzeptieren.
:
: Aber: Deine neue Traumgitarre rückt in erreichbarere Nähe, wenn Du weißt, dass Du einen erheblichen Teil des Kaufpreises zurückerstattet bekommst. Na, läuft schon der Speichel?
:
: Übrigens: was in einer anderen Antwort hier gepostet wurde, ist nicht ganz richtig: mit etwas überlegter Selbstdarstellung bekommst Du auch Einkaufsscheine für Großmärkte - es kann ja schließlich sein, dass Du zuhause Deine Mitmusiker vepflegst (Kantine!).
:
: Der Übungsraum ist selbstverständlich voll absetzbar.
: Ein geleastes Transportmittel ist abschreibungsfähig.
: Verbrauchsmaterialien wie Saiten, Plektren auch.
: Sogar ein Raum in Deiner Wohnung, als Besprechungsraum mit mölichen Veranstaltern, Mitmusikern ist absetzbar; dass Du diesen Raum auch als Esszimmer nutzt, hat das Finanzamt nicht zu interessieren.
:
: Undsoweiterundsofort.
:
: Ich empfehle zur Steuererklärung drei Dinge:
:
: - Buchhaltungssoftware von "Gantke und Schubert"
: (ist speziell für Freiberufler fein)
:
: - WISO-Software zur Steuererklärung
:
: - und den neuen Kons, da stehen die wirklich fiesen Gags drin...
:
: Hoffe, Du kannst was mit meinen sicherlich unvollständigen Ausführungen anfangen.
:
: Viel Spaß!
:
: PS: Zum Thema Gema gibts im einschlägigen Musikbuchhandel (MP etc.) inzwischen recht gute, auch für den Laien verständliche Literatur...