(Juristenärsche) Konflikte mit dem Gesetz/ZollBeitrag von Der Felix vom Dezember 20. 2003 um 14:25:55:
Moin, Besonderer Teil (§§ 80 - 358) 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) § 131 Gewaltdarstellung (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) 8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) § 94 (1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen. Das sind die beiden. Aus http://www.burhoff.de/rspr/texte/c_00007.htm weiss ich, daß ich wenigstens nicht selbt bei den Eiern gepackt werden werde. Aber: Die DVD habe ich bezahlt, gibt es da irgendeinen Weg, da doch noch dranzukommen? Denn weder der Besitz, so sehe ich das aus diversen Quellen, noch der Gebrauch "zu Studienzwecken" (denn nach §191 Abs 3 wurde ich ja noch nichtmal gefragt), noch der direkte Kauf ist ja verboten, blöderweise nur die Einfuhr. Also, Beweismaterial hin oder her: Komme ich da noch dran? Ansonsten aber schön zu wissen, daß die vom Zoll in der Weihnachtszeit nix zu tun haben und sich so wenigstens noch einen schönen Abend mit dem Film machen können. Deutsche Politik sei dank, allerdings hätte der Anbieter auch so schlau sein können, das Teil nicht so offensichtlich als "Optical Media" zu kennzeichnen. Schönen Gruß Felix
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