Re: (Juristenärsche) Konflikte mit dem Gesetz/Zoll - Nachtrag


[ verfasste Antworten ] [ Thread-Anfang ] [ Aussensaiter-Forum ]

Beitrag von Der Felix vom Dezember 20. 2003 um 14:58:29:

Als Antwort zu: (Juristenärsche) Konflikte mit dem Gesetz/Zoll geschrieben von Der Felix am Dezember 20. 2003 um 14:25:55:

Nomma moin,

nach ein wenig weiterem Suchen weiss ich von einem anderen, deutschen (Computerspiele-)Shop nunfolgendes...

...Seit 1. April 2003 benötigen wir für die AUSLIEFERUNG aller Titel die:
- keine Jugendfreigabe haben,
- nicht geeignet unter 18 Jahren sind,
- indizierte Titel,
- Import Titel die keine USK Freigabe haben
einmalig eine einwandfrei lesbare Kopie des Personalausweises die bestätigt, dass der Besteller mindestens 18 Jahre alt ist.
- Die Zustellung entsprechender Lieferungen wird dann nur noch mit der Post-Option "eigenhändig" erfolgen, das heisst diese Sendungen können nur direkt vom Passinhaber (oder einem Postbevollmächtigten: Formulare hat die Post) entgegengenommen werden. Leider ergeben sich durch diese Zustellform Mehrkosten von 2.50 Euro, die allen entsprechenden Sendungen hinzugerechnet werden müssen.


Nachzuvollziehen wohl durch

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

§1
Begriffsbestimmungen

(1)
Im Sinne dieses Gesetzes

1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, 2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder ein jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

(2)
Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.

(3)
Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die durch elektronische
Informations- und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstgesetz, TDG) und nach dem Staatsvertrag über Mediendienste
der Länder übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder
Inhalte.

(4)
Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand
ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

(5)
Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.


Ich vermute jedoch mal, daß mir das nicht weiterhilft, da, selbst wenn der Zoll einen solchen "gesicherten" Versand mir "zuliebe" an mich durchführen würde - sie können es nicht, weil die DVD nunmal im hochwichtigen Verfahren gegen den ausländischen Versandhändler benötigt wird, richtig?

Ich versuche gerade noch, herauszufinden, wie denn die Deutschen Geschäfte die Einfuhr der indizierten Titel bewerkstelligen...

Grüße
Felix


verfasste Antworten:



Dieser Beitrag ist älter als 3 Monate und kann nicht mehr beantwortet werden.