vielleicht ein wenig off-topic, aber juristisch sind hier ja einige recht fit, und auch das Thema Zoll hatten wir schon mehrfach, eventuell gibt's ja sogar konkrete Erfahrungen.
Es begab sich vor etwa 3-4 Wochen, daß der Felix mal wieder naiv glaubte, er lebte in einem freien Land und sei ein mündiger Bürger...
Ich habe mir in England eine DVD bestellt. Warum in England? Nun, weil ich sie anderswo nicht finden konnte und weil nach einer echten, deutschen Zensur nur ein Zehntel des FIlms überbleiben würde.
Heute bekam ich Post vom Zollamt Frankfurt/Main: "Beschlagnahme von DVD". Nach langem Suchen las ich den handschriftlichen Hinweis auf "§131 StGB i.V.m. §94 StPO"
Die gehen so:
Halt, erstmal weise ich daraufhin, daß ich hier keine Rechtsberatung abgebe und daß ich mich sowieso und überhaupt von sämtlichen Schriftzeichen diese Beitrags distanziere.
So:
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p)
§ 94
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
Das sind die beiden. Aus http://www.burhoff.de/rspr/texte/c_00007.htm weiss ich, daß ich wenigstens nicht selbt bei den Eiern gepackt werden werde.
Aber: Die DVD habe ich bezahlt, gibt es da irgendeinen Weg, da doch noch dranzukommen? Denn weder der Besitz, so sehe ich das aus diversen Quellen, noch der Gebrauch "zu Studienzwecken" (denn nach §191 Abs 3 wurde ich ja noch nichtmal gefragt), noch der direkte Kauf ist ja verboten, blöderweise nur die Einfuhr.
Also, Beweismaterial hin oder her: Komme ich da noch dran?
Ansonsten aber schön zu wissen, daß die vom Zoll in der Weihnachtszeit nix zu tun haben und sich so wenigstens noch einen schönen Abend mit dem Film machen können. Deutsche Politik sei dank, allerdings hätte der Anbieter auch so schlau sein können, das Teil nicht so offensichtlich als "Optical Media" zu kennzeichnen.
Schönen Gruß
Felix