Hallo Leute,
ich habe ein kleines Problem mit einer Formulierung in einem Mietvertrag und im Netz finde ich zwar viel Geschriebenes dazu, allerdings weiß ich nicht um die Zuverlässigkeit all dieser Quellen.
Im Mietvertrag steht:
"An den Kosten der Reparaturen beteiligt sich der Mieter mit jeweils höchstens 80, jedoch jährlich nicht mehr als 8% der Jahresgrundmiete."
Das klingt für mich, als wäre bei jeder Reparatur, auch wenn sie insgesamt 500 kostet, ein Anteil von 80 fällig.
Im Netz habe ich jedoch gefunden, dass eine wirksame Kleinreparaturklausel keine anteilige Kostenübernahme für höhere Rechnungen enthalten darf.
Kennt sich hier jemand aus oder weiß eine zuverlässige Quelle?
Im voraus vielen Dank für Eure Bemühungen und Hilfestellungen
Gruß Uli
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- (Sonstiges) off topic: Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturen - gestartet von muelrich 18. Juli 2010 um 13:55h
- Re: (Sonstiges) off topic: Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturen
- von
Falk
am 19. Juli 2010 um 09:52
- Re: (Sonstiges) off topic: Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturen
- von
Falk
am 19. Juli 2010 um 09:52
Moin Uli,
: Im Netz habe ich jedoch gefunden, dass eine wirksame Kleinreparaturklausel keine anteilige Kostenübernahme für höhere Rechnungen enthalten darf.
Ich hab mich letztes Jahr mit dem Thema beschäftigt, hab die Links dazu jetzt aber nicht mehr parat - erinnere mich aber, genau von dieser Anforderung bezüglich der Wirksamkeit gelesen zu haben.
Grundsätzlich sind auch Kleinreparaturen eigentlich Sache des Vermieters. Es wird natürlich gerne versucht, diese Kosten auf den Mieter abzuwälzen. In sofern erscheint es nicht unlogisch, wenn an solche abweichenden Vereinbarungen gewisse Anforderungen gestellt werden. Dazu sollte es aber etliches Material im Netz geben.
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/bagatellschaden.htm
Gruß Falk