Sehr geehrte Aussensaiter,
man braucht in der hiesigen Volltextsuche nur mal nach Vertrag zu suchen, dann sieht man schon, daß es sich hier um ein oft gefragtes Thema handelt. Deshalb möchte ich den hier anwesenden Nicht- und Hobby-Juristen sowie auch dem geschätzten Fachpublikum mal einen Vertrag zur Diskussion stellen, der so oder so ähnlich in der Praxis auftauchen könnte.
Natürlich wollen wir hier keinen konkreten aktuellen Fall diskutieren. Schließlich möchte niemand gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen. Betrachten wir also den untenstehenden Text als Beispiel, wie ein solcher Vertrag aussehen "könnte", okay?
Ich habe die Stellen, die mit besonderen Angaben zu füllen wären, mit [eckigen Klammern] kenntlich gemacht.
Und jetzt geht es los:
------- schnipp -------
Vertrag für Künstlerauftritt
Zwischen [Location] und [Künstler]
Dieser Vertrag bestätigt die zwischen Veranstalter und Künstler getroffenen folgenden Vereinbarungen:
1. Der Veranstalter verpflichtet sich die Kunstler für ein Konzert. Die Künstler unterliegen weder in der Programmgestaltung noch in ihrer Darbietung Weisungen des Veranstalters.
Termin: [Datum] Aufbau: [Uhrzeit] Einlass: [Uhrzeit] Beginn: [Uhrzeit]
Mindestens [Anzahl] Sets zu [Anzahl] min, [Anzahl] min Pause
[Anschrift Auftrtittsort]
2. Der Veranstalter zahlt folgendes Honorar:
2.1 Gage: Kompletter Eintritt, [EinPaar] EUR pro Person
2.2 Sollte der Künstler oder die dargebotenen Werke der GEMA gemeldet sein, so fällt eine Gebühr von [Soundsoviel] EUR pro Eintrittskarte an, und wird vom Veranstalter einbehalten.
2.3 Die Kosten der Getränke für die Künstler trägt der Veranstalter.
Der Band steht eine Verzehrkarte im Wert von [JedeMenge] EUR zur Verfügung, sowie ein Essen pro Person.
3. Das Honorar wird bar nach Konzertende bezahlt.
3.1 Der Veranstalter verpflichtet sich, das Konzert seinem Finanzamt, der GEMA und der Künstlersozialkasse zu melden; Gebühren für Wort und Musik trägt der Veranstalter (siehe 2.2).
3.2 Die Künstler versteuern ihr Einkommen in der Bundesrepublik selbst.
(Zusatz zum Ankreuzen:) Die Künstler sind Ausländer. Der Veranstalter trägt und zahlt die Ausländersteuer (§ 50a EstG).
3.3 Die Künstler verpflichten sich zusammen mit dem unterschriebenen Vertrag innerhalb 14 Tage nach Erhalt eine Musikfolge der dargebotenen Stücke einzureichen.
4. Werbung:
4.1 Die örtlichen Werbemaßnahmen organisiert und trägt der Veranstalter, insbesondere Plakatierung und Bemusterung der regionalen Presse und der infrage kommenden Rundfunksender. Dazu erhält er [Liste mit Plakatspezifikationen und Bandinfokram] oder ein Bandlogo oder Plakatentwurf auf CD oder per E-Mail.
4.2 Der Veranstalter verpflichtet sich, alle über die Veranstaltung erschienenen Presse-Veröffentlichungen innerhalb von zwei Wochen nach dem Konzert an die Künstler zu schicken.
4.3 Dient die Veranstaltung politischen und/oder anderen Werbezwecken bzw. zieht der Veranstalter einen Dritten hinzu, der die Veranstaltung zu Werbezwecken benutzt (Sponsor), müssen die Künstler davon informiert werden und sich damit einverstanden erklären.
4.4 Die Künstler und ihre Hilfskräfte sind während der gesamten Veranstaltung und eine angemessene Zeit danach berechtigt, ihre eigenen Produkt-Tonträger, T-Shirts usw. zu verkaufen (Merchandising).
5. Allgemeines
5.1 Es wird hiermit eine Umkreisexklusivität für [Reichlich] km, [Paar] Wochen vor und nach dem Konzert vereinbart.
5.2 Bei Vertragsbruch, der zur Nichtdurchführung des Konzertes führt, zahlt der schuldhafte Vertragspartner dem anderen Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von [Schotter] EUR inkl. Umsatzsteuer. Im Falle höherer Gewalt entfällt die Vertragsstrafe (Nachweispflicht). Fälle von höherer Gewalt, unabwendbarer behördlicher Maßnahmen oder Krankheit der Künstler, in Fällen von Streik und/oder Ausfall oder erheblicher Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel, die die Gestellung der Künstler, der Techniker oder der Technik unmöglich machen, entbinden die Künstler von der Gastspielverpflichtung. Ansprüche, welcher Art auch immer, können daraus nicht abgleitet werden, jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Aufwendungen selbst. Jedoch werden sich die Künstler um einen Ersatztermin bemühen.
5.3 Der Veranstalter und die Künstler versichern, das sie volljährig, geschäftsfähig und berechtigt sind, diesen Vertrag zu unterzeichnen.
5.4 Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrags juristisch anfechtbar oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen trotzdem wirksam. Die Rechtsbeziehung der Vertragspartner unterliegt deutschem Recht.
5.5 Beide Vertragspartner verpflichten sich, Stillschweigen gegenüber allen Dritten bezüglich des Inhalts dieser Vereinbarung zu wahren.
5.6 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
6. Sonstige Vereinbarungen: Gerichtsstand für beide Parteien ist [Ort]
[Unterschriften]
------- schnipp -------
Was haltet ihr davon? Bin gespannt auf Eure freitagnachmittaglichen Meinungen.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Keep rockin'
Friedlieb
Übersicht
- (Juristerei) Der Künstlervertrag, das unbekannte Wesen - gestartet von Friedlieb 4. März 2005 um 14:55h
- Re: (Juristerei) Der Künstlervertrag, das unbekannte Wesen
- von
wego
am 4. März 2005 um 15:34
- Re: (Juristerei) Der Künstlervertrag, das unbekannte Wesen
- von
wego
am 4. März 2005 um 15:34
Moin Friedscript, :-)
aalso ich weiss nicht ...
... was es denn so begehrlich macht, einen 1001. Formularvertrag zu machen.
(Wahrscheinlich bin ich ja auch nur mal wieder zu langsam, das zu erkennen. ;-) )
dennoch zu:
Punkt 3 - wo und ob überhaupt ich Steuern zahle, sollte doch nicht Vertragsgrundlage sein.
Punkt 4 - Werbung wird manchmal stiefmütterlich behandelt und ist sicher erwähnenswert!
Punkt 5 - Exklusivitätsrecht könnte m. E. nur bei bei recht hoher Anziehungskraft / Image des Künstlers für den Veranstalter von Interesse sein (dem Künstler deshalb vertragliche Zugeständnisse zu machen?)
Gruß zum Wochenende
Werner
aalso ich weiss nicht ...
... was es denn so begehrlich macht, einen 1001. Formularvertrag zu machen.
(Wahrscheinlich bin ich ja auch nur mal wieder zu langsam, das zu erkennen. ;-) )
dennoch zu:
Punkt 3 - wo und ob überhaupt ich Steuern zahle, sollte doch nicht Vertragsgrundlage sein.
Punkt 4 - Werbung wird manchmal stiefmütterlich behandelt und ist sicher erwähnenswert!
Punkt 5 - Exklusivitätsrecht könnte m. E. nur bei bei recht hoher Anziehungskraft / Image des Künstlers für den Veranstalter von Interesse sein (dem Künstler deshalb vertragliche Zugeständnisse zu machen?)
Gruß zum Wochenende
Werner