Re: Robin Trower in der Zeche - ein paar Fotos


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Beitrag von Guido vom Mai 18. 2005 um 17:13:39:

Als Antwort zu: Re: Robin Trower in der Zeche - ein paar Fotos geschrieben von Michael (Jacuzzi) am Mai 18. 2005 um 16:42:03:

Hi ihr beiden,

hier die beiden entsprechenden Paragraphen:


§ 22 [Recht am eigenen Bilde]

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 [Ausnahmen zu § 22]

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

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§ 33

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.




Der Abgebildete ließ sich dafür bezahlen -> Eintritt :-)
Konzertbilder sind Bilder aus der Zeitgeschichte.
Die Personen erscheinen nur als Beiwerk zu den Instrumenten.
Ein Konzert ist eine Versammlung oder ähnliches :-)

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt: Läge nicht im Intresse von Robin Trower.

Ist keine Urheberrechtsverletzung, daher keine Abmahnung :-)

So jetzt mal los ihr Anwälte, die Argumente für oder dagegen würden mich interresieren, da ich ja selber Konzertfotos veröffentliche, allerdings kann ich mich da immer auf §23 (2) berufen, da es Bilder meiner eigenen Konzerte sind und ich Zuschauer als Beiwerk betrachte.

Rock'n'Roll

Guido





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