Re: (Meinung) Schlechte Erfahrung mit Versandhandel


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Beitrag von Pepe vom November 05. 2001 um 02:01:37:

Als Antwort zu: Re: (Meinung) Schlechte Erfahrung mit Versandhandel geschrieben von Walter am November 04. 2001 um 21:44:02:

Tach Walter!

Ouh, da muß ich als angehender Rechtsverdreher doch gleich mehrfach einschreiten :-)

: Mit dem Erhalt der Ware und der Bezahlung per Nn. ist das Geschäft nämlich erst mal abgeschlossen.

Nö - der Vertrag ist schon vorher, nämlich bei der Einigung (untechnisch), geschlossen - Lieferung und Bezahlung sind bloß die Durchführung des Vertrages.

: Du kannst den Vertrag nicht einfach rückgängig machen, in dem Du das Instrument zurück schickst.

Doch, grundsätzlich schon, das steht im Gesetz und nennt sich Wandelung. Wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist, kann man den Kauf rückabwickeln oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Und eine Vorleistungspflicht des Wandelnden besteht nicht, kann aber durch AGB begründet werden.

: Es ist sogar fahrlässig, da es den Verkäufer nicht zur Rückzahlung der Kaufsumme verpflichtet.

Aber hallo ... und wie!

: Solch Dinge geschehen, wenn sie geschehen, als Kulanz.

Nö - die Dinge geschehen, wenn eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist.

: Zum ersten mußt Du Dir mal die AGB's Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Händlers gewissenhaft durch lesen. Dort sollte angemerkt sein, wie er in solchen Fällen zu verfahren gedenkt.

Jepp - und da liegt der Hase im Pfeffer. Die meisten Händler haben in diesem Fall nämlich eine Regelung, daß Nachbesserung vor Wandelung/Minderung kommt. Ein völliger Ausschluß der Wandelung ist nicht drin.

: Dabei solltest Du vor allem auf die Fristen achten und diese unbedingt einhalten. (Z.B....Mängel sind binnen X Tagen schriftlich vor zu bringen...)

Das stimmt allerdings immer ...

: Sollten AGB's weder im Netz, noch bei der Versendung des Instruments vorgelegen haben, kannst Du den Vertrag anfechten.

Nö. Der Vertrag gilt, nur ohne die AGBs. Die müssen bei Vertragsschluß auch dem Kunden bekannt gewesen sein (können). Wenn der Kunde keine Chance hatte, Kenntnis zu nehmen, gelten nicht die AGBs des Verwenders, sondern das ganz normale Gesetz, und da gibt's halt die Wandelung.

Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, daß ein Internetanbieter seine AGBs nicht auf die Site stellt. Er wird sich also vermutlich auf sein Nachbesserungs-/Nachlieferungsrecht berufen. Wenn dann ein anständiger Bass kommt, kann sich ja keiner beschweren. Bloß wird dann da eben nicht mehr gekauft ...

Nos vemos en infierno, Pepe


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