Re: Spam: Die deutsche Gerichtbarkeit sagt....


[ verfasste Antworten ] [ Aussensaiter-Forum ]

Beitrag von bO²gie vom März 27. 2001 um 20:59:50:

Als Antwort zu: Spam: http://spamcop.net geschrieben von Johannes am März 27. 2001 um 12:19:20:

Ich übernehm mal eben die Urlaubsvertretung für Pepe.

Folgendes fand ich in meiner ePost Box:

"Wie sieht die deutsche Rechtsprechung zur unaufgeforderten kommerziellen Zusendung von emails
aus?


Für den Empfänger einer unverlangten Email ergibt sich nach gegenwärtiger Rechtslage ein
Unterlassungsanspruch. Diesem Unterlassungsanspruch gehen meist Abmahnungen mit einer
strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung vor. D.h. der Unterzeichner gewährleistet mit
seiner Unterschrift, dass sich ein solches Verhalten nicht wiederholt und verpflichten sich zur
Kostenübernahme (Gerichts- und Anwaltskosten). Die Strafbewehrung beinhaltet oftmals eine
Zahlung von bis zu DM 10.000,- im Wiederholungsfall. Kommt der Absender dem
Unterlassungsbegehren nicht nach, erlässt das Gericht auf Antrag des Empfängers eine
einstweilige Verfügung. In diesen wird im Falle einer Wiederholung oftmals ein Ordnungsgeld von
bis zu DM 500.000,- festgelegt.
Das Gericht stellt dann regelmäßig fest, dass der Versender es zu unterlassen hat, e-Mails
werbenden Inhalts an den Empfänger zu senden, soweit kein geschäftlicher Kontakt oder eine
Erlaubnis vorliegt. Der Begriff ?werbender Inhalt? wird sehr weit gefasst und dementsprechend
können so gut wie sämtliche Newsletterinhalte darunter gefasst werden.

Das Amtsgericht Brakel (Urteil vom 11.02.1998, 7 C 748/97) hat das unaufgeforderte Versenden an
eine Privatadresse als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bewertet.
Das Landgericht Berlin beurteilte das Zusenden an eine geschäftlich genutzte Adresse als Eingriff in
den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In den Entscheidungsgründen seines Urteils
vom 13.10.1998, 16 O 320/98 führte das Landgericht Berlin aus, daß die unaufgeforderte
E-Mail-Werbung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers
darstelle. Der Empfänger müsse Arbeitszeit aufwenden, um die E-Mail auszusondern. Zudem müsse
er die darauf entfallenden Telekommunikationsgebühren zahlen. (ähnlich LG Ellwangen
(27.08.1999, 2KfH O 5/99)) Schließlich sei zu befürchten, daß eine große Anzahl von
Werbesendungen die Speicherkapazität der Empfängermailbox überschreite. Daß der Beklagte im
konkreten Fall nur eine einzige E-Mail an den Kläger gesandt hatte, befand
das Landgericht Berlin im Hinblick auf die Ausuferungsgefahr, die diese Form der Werbung in sich
berge, für unerheblich.

Europaweit wird ebenfalls an diesem Thema gearbeitet, sowohl die Fernabsatz Richtlinie, als auch
die eCommerce Richtlinie behandeln nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation. Diese
Richtlinien müssen von den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die Fernabsatz Richtlinie
wurde bereits Mitte 2000 durch das Fernabsatzgesetz umgesetzt, leider wird jedoch nicht explizit
auf die Zulässigkeit der nicht angeforderten kommerziellen Kommunikation mittels elektronischer
Post eingegangen. Die Umsetzung der eCommerce Richtlinie findet gerade statt. Da jedoch die
Frage der Zulässigkeit vom Anwendungsbereich ausgenommen ist,
ist auch hier keine konkretere Gesetzesnormierung zu erwarten.
Vielmehr heisst es, dass die Rechtsprechung in Deutschland bereits recht eindeutig sei, und die
nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation mittels elektronischer Post ohne Einwilligung des
Empfängers nicht zulässig sei."

recht so ...
bO²gie


verfasste Antworten:



Dieser Beitrag ist älter als 3 Monate und kann nicht mehr beantwortet werden.