Re: Spam: Die deutsche Gerichtbarkeit sagt....
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Beitrag von bO²gie vom März 27. 2001 um 20:59:50:
Als Antwort zu: Spam: http://spamcop.net geschrieben von Johannes am März 27. 2001 um 12:19:20:
Ich übernehm mal eben die Urlaubsvertretung für Pepe.
Folgendes fand ich in meiner ePost Box:
"Wie sieht die deutsche Rechtsprechung zur unaufgeforderten kommerziellen Zusendung von emails aus?
Für den Empfänger einer unverlangten Email ergibt sich nach gegenwärtiger Rechtslage ein Unterlassungsanspruch. Diesem Unterlassungsanspruch gehen meist Abmahnungen mit einer strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung vor. D.h. der Unterzeichner gewährleistet mit seiner Unterschrift, dass sich ein solches Verhalten nicht wiederholt und verpflichten sich zur Kostenübernahme (Gerichts- und Anwaltskosten). Die Strafbewehrung beinhaltet oftmals eine Zahlung von bis zu DM 10.000,- im Wiederholungsfall. Kommt der Absender dem Unterlassungsbegehren nicht nach, erlässt das Gericht auf Antrag des Empfängers eine einstweilige Verfügung. In diesen wird im Falle einer Wiederholung oftmals ein Ordnungsgeld von bis zu DM 500.000,- festgelegt. Das Gericht stellt dann regelmäßig fest, dass der Versender es zu unterlassen hat, e-Mails werbenden Inhalts an den Empfänger zu senden, soweit kein geschäftlicher Kontakt oder eine Erlaubnis vorliegt. Der Begriff ?werbender Inhalt? wird sehr weit gefasst und dementsprechend können so gut wie sämtliche Newsletterinhalte darunter gefasst werden.
Das Amtsgericht Brakel (Urteil vom 11.02.1998, 7 C 748/97) hat das unaufgeforderte Versenden an eine Privatadresse als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bewertet. Das Landgericht Berlin beurteilte das Zusenden an eine geschäftlich genutzte Adresse als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 13.10.1998, 16 O 320/98 führte das Landgericht Berlin aus, daß die unaufgeforderte E-Mail-Werbung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers darstelle. Der Empfänger müsse Arbeitszeit aufwenden, um die E-Mail auszusondern. Zudem müsse er die darauf entfallenden Telekommunikationsgebühren zahlen. (ähnlich LG Ellwangen (27.08.1999, 2KfH O 5/99)) Schließlich sei zu befürchten, daß eine große Anzahl von Werbesendungen die Speicherkapazität der Empfängermailbox überschreite. Daß der Beklagte im konkreten Fall nur eine einzige E-Mail an den Kläger gesandt hatte, befand das Landgericht Berlin im Hinblick auf die Ausuferungsgefahr, die diese Form der Werbung in sich berge, für unerheblich.
Europaweit wird ebenfalls an diesem Thema gearbeitet, sowohl die Fernabsatz Richtlinie, als auch die eCommerce Richtlinie behandeln nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation. Diese Richtlinien müssen von den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die Fernabsatz Richtlinie wurde bereits Mitte 2000 durch das Fernabsatzgesetz umgesetzt, leider wird jedoch nicht explizit auf die Zulässigkeit der nicht angeforderten kommerziellen Kommunikation mittels elektronischer Post eingegangen. Die Umsetzung der eCommerce Richtlinie findet gerade statt. Da jedoch die Frage der Zulässigkeit vom Anwendungsbereich ausgenommen ist, ist auch hier keine konkretere Gesetzesnormierung zu erwarten. Vielmehr heisst es, dass die Rechtsprechung in Deutschland bereits recht eindeutig sei, und die nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation mittels elektronischer Post ohne Einwilligung des Empfängers nicht zulässig sei."
recht so ... bO²gie
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